Die Satzung


Satzung des Vereins „Förderverein Sachsenwald e.V.“  

beschlossen auf der Mitgliederversammlung vom 1.10.2015 

 

 § 1 Name und Sitz des Vereins 

  1. Der Verein führt den Namen „Förderverein Sachsenwald e.V.“. 
  2. Er hat seinen Sitz in Berlin-Steglitz und ist eingetragen in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Charlottenburg. 

 § 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 
  2. Zweck des Vereins ist die schulbegleitende Förderung der Kinder an der Sachsenwald-Grundschule, z.B. durch:
    - sportliche und musische Veranstaltungen (Sportfeste, Theateraufführungen etc.)
    - finanzielle Entlastung der Eltern bei Klassenfahrten
    - Zuschüsse für Arbeitsgemeinschaften und Schülerlotsendienste
    - Beschaffung von Lehr- und Lernmittel für den Schulunterricht, soweit diese nicht durch schulische Mittel beschafft werden können. 
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

 § 3 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Aufnahme in den Verein erfolgt aufgrund schriftlicher Anmeldung unter Anerkennung der Satzung. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Mitglied kann jeder werden, der sich der Sachsenwald-Grundschule verbunden fühlt und volljährig ist. 
  2. Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung an den Vorstand, durch Ausschluss, Streichen aus der Mitgliederliste oder Tod. Der Ausschluss erfolgt nach Anhörung des Mitgliedes durch den Vorstand. 
  3. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Eine Kündigung ist nur bis zum Schluss des jeweiligen Kalenderjahres möglich. 
  4. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es in erheblichem Maß gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit. 
  5. Ein Mitglied kann aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es mit zwei Jahresbeiträgen in Verzug ist und diese nach schriftlicher Mahnung mit einer Zahlungsfrist von einem Monat nicht nachgezahlt hat. Die Mahnung ist an die letzte bekannte Anschrift des Mitgliedes zu richten und muss auf die Möglichkeit der Streichung ausdrücklich hinweisen. 
  6. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sachleistungen und Spenden ist jeweils ausgeschlossen. 
  7. Als Ehrenmitglied kann ein Vollmitglied berufen werden, das sich für die Vereinsziele in herausragender Weise eingesetzt hat. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder haben das Recht an den Mitgliederversammlungen mit Stimmrecht teilzunehmen und sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrags befreit. Eine Ehrenmitgliedschaft kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung wieder aberkannt werden. 

      § 4 Mitgliedsbeiträge, Spenden und deren Verwendung

  1. Jedes Mitglied zahlt einen Betrag, über dessen Höhe und Aufstellung die Mitgliederversammlung entscheidet. Der Beitrag ist jeweils zum 15. Januar des Jahres fällig. 
  2. Darüber hinaus nimmt der Verein Spenden entgegen. 
  3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins. Hierbei verfolgt er unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der einschlägigen steuerrechtlichen Bestimmung, ausschließlich zur Förderung der Erziehung und Ausbildung der Schülerinnen und Schüler der Sachsenwald-Grundschule. 
  4. Über Anträge und Bewilligung von Mitteln entscheidet der Vorstand bis zu einer von der Mitgliederversammlung festgesetzten Höhe; darüber hinaus entscheidet die Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit. Es soll jeweils geprüft werden, ob vorgesehene Ausgaben aus Mitteln des Bezirksamtes SteglitzZehlendorf vorrangig finanziert werden können. 
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

 § 5 Organe des Vereins und Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand im 4. Quartal des Kalenderjahres einberufen. Sie nimmt Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer entgegen, entscheidet über die Entlastung des Vorstandes und wählt den neuen Vorstand sowie zwei Kassenprüfer.  
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann auf Wunsch des Vorstandes oder 10% der Mitglieder einberufen werden. 
  3. Jede ordnungsgemäß anberaumte Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge sowie die Höhe der Beiträge durch einfache Mehrheit, soweit sie nicht Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins betreffen. Satzungsänderungen sind mit ¾ Mehrheit zu beschließen. Eine Veränderung des Vereinszweckes erfordert die einstimmige Zustimmung. 
  4. Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Vorsitzenden und vom Schriftführer oder von einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift anzufertigen. 
  5. Die Einberufung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand in Textform mit einer Frist von mindestens 2 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Zur Fristwahrung genügt die Absendung der Einladung. 
  6. Die schulischen Gremienvertreter sollen zu den Mitgliederversammlungen eingeladen werden und haben dort Rede- und Vorschlagsrecht, jedoch kein Stimmrecht. 

 § 6 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden, einem Kassenwart und einem Schriftführer. Der Verein wird durch den Vorstand im Sinne des § 26 BGB vertreten, jedes Vorstandsmitglied kann den Verein allein vertreten. 
  2. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt ein Jahr. 
  3. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. 
  4. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Darin kann er einzelne Aufgaben, Abläufe und Zuständigkeiten regeln. 
  5. Die Mitglieder des Vorstandes haften nur für vorsätzlich herbeigeführten Schaden. 

 § 7 Eigentumsvermerk

  1. Vom Verein finanzierte Anschaffungen verbleiben in seinem Eigentum. Sie werden als solche kenntlich gemacht und in einem Sonderverzeichnis geführt. 
  2. Der Verein überlässt diese Gegenstände teilweise der Schule und damit auch ihrer Sorgepflicht einschließlich Reparatur- und Unterhaltungskosten. 

 § 8 Geschäftsjahr, Abrechnung und Prüfung

  1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 
  2. Die Abrechnung der Einnahmen und Ausgaben sowie der Darlegung des Vermögensstatus erfolgt zum Ende des Geschäftsjahres. Abrechnung und Vermögen werden durch die gewählten Kassenprüfer geprüft. Über das Prüfungsergebnis ist ein Protokoll anzufertigen. 

 § 9 Auflösung

  1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür besonders einberufene Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit. 
  2. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an die Sachsenwald-Grundschule in Berlin-Steglitz, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. 
  3. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sachleistungen und Spenden ist ausgeschlossen.